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Cannabisgesetz CanG – Führerschein: Das neue Cannabisgesetz, kurz CanG, das am 1. April in Kraft tritt, markiert einen bedeutenden Schritt in der Regulierung von Cannabis in Deutschland.

Vorsicht Falle – Cannabislegalisierung CanG und Fahrtüchtigkeit

Auch wenn der Besitz von bis zu 25 Gramm getrockneten Pflanzenmaterials zum Eigenkonsum erlaubt ist (auch im öffentlichen Raum), heißt das nicht, dass ich als Verkehrsteilnehmer ungeschoren und „ganz legal“ unter Cannabiseinfluss teilnehmen sollte (darf).

Darf ich künftig unter Cannabiskonsum Auto fahren? Ja, aber…

Es gelten klare Regeln bezüglich des Cannabiskonsums. Wirklich? Es ist leider sehr Irreführend in welchem Maße die Fahrtüchtigkeit noch erlaubt ist. Dazu streiten sich Verkehrs- und Sucht-Experten sowie Entscheidungsträger gleichermaßen.

Der bisherige Grenzwert von 1,0 Nanogramm Tetrahydrocannabinol (THC) pro Milliliter gilt weiterhin als Grenzwert. In Bayern, ist die max. Grenze u.U. bei bis zu 2,0 Nanogramm (Ng).

Für Autofahrer ändert sich gar nichts

Eine Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss über 1,0 Ng. ist strafbar, Punkt! Wer darüber ist (bis ca. 2,5 Ng. liegt aber im Ermessen der Behörden), der darf unter Umständen seinen Führerschein erstmal behalten. Aber: Das dicke Ende kommt Monate später, wenn das Landratsamt oder Führerscheinbehörde eine MPU anordnet.

Fatale Irreführung des CanG der Behörden

Liegt der THC Wert höher als 1,0 Ng. aber unter ca. 3,0 Ng. kann der Betroffene u.U. sich innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu einer Verhaltensänderung äußern!

Er hat die Möglichkeit sich zu einer Abstinenz (1 Jahr Abstinenzprogramm mit gültigem Nachweis) zu entschließen. Oder aber zu einem Trennvermögen!

Trennvermögen bedeutet, dass der Betroffene zwar weiterhin Cannabis konsumiert, aber dass er jedoch zukünftig den Konsum von Cannabis und das Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr trennen kann.

Weiterhin heißt es, dass im Rahmen der Begutachtung hierfür „kein Abstinenznachweis“ erforderlich ist.

Wie bitte?

Das heißt also, dass ich ohne große Einschränkung weiterhin konsumieren kann – und weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen kann? Äh, ja natürlich kann ich jetzt Konsum und Fahren ganz klar trennen, oder?

Trennvermögen bedeutet keine positive MPU!

Wer das Trennvermögen wählt, der hat gehörige Probleme in der Begutachtung die Fragestellung zu beantworten, ob noch zu erwarten ist, dass der Betroffene künftig ein Fahrzeug unter Einfluss von Cannabis führen wird? Wenn ja, wie er es denn nachweisen könne?

Wie bitte kann jemand (ohne gültigen Abstinenznachweis) beweisen, dass er ganz klar Konsum und am Straßenverkehr teilnehmen – trennen kann?

Fazit:

Cannabisgesetz CanG – Führerschein – Die Fahrerlaubnisbehörde kann bei regelmäßigem Cannabis-Konsum die Fahrerlaubnis entziehen und eine MPU verlangen. Gelegentlicher Konsum ist erlaubt, solange Konsum und Fahren getrennt werden können. Selbst nach einem Verstoß besteht die Möglichkeit, die Fahrerlaubnis zu behalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass Zweifel an der Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten geklärt werden können, ohne dass ein Abstinenznachweis erforderlich ist.

Die Frage bleibt jedoch, wie effektiv diese Trennung in der Praxis umgesetzt werden kann und ob sie ausreicht, um die Fahrtüchtigkeit sicherzustellen und einer MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) positiv entgegenzusehen.

Als erfahrener psychologischer Berater und Fachgruppenleiter MPU des VpsyB e.V. begleite ich Sie gerne persönlich auf den Weg zu einer positiven MPU Begutachtung. Kontakt: